Rz. 170

Nach § 331a ZPO besteht beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die Möglichkeit der Beantragung einer Entscheidung nach Lage der Akten. Voraussetzung hierfür ist, dass, soweit eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, bereits in einem früheren Termin verhandelt wurde.[132] Die Beantragung einer Entscheidung nach Lage der Akten empfiehlt sich in der Regel, wenn bereits mündlich verhandelt worden war und eine für die Partei günstige Entscheidung zu erwarten ist.

[132] Vgl. Zöller/Herget, § 331a Rn 2.

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