Rz. 297

Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monates zu vollziehen. Dies setzt – sowohl bei der Beschluss- als auch bei der Urteilsverfügung – in der Regel die Zustellung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung voraus. In Einzelfällen können noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. Eintragungen ins Grundbuch, Pfändungen, Pfändungsauftrag o.Ä., erforderlich sein.[224]

Bei der Beschlussverfügung ist dann gem. § 929 Abs. 3 ZPO die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (vgl. Rdn 292).

[224] Vgl. allgemein Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 17 ff. m.w.N.

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