Rz. 173

Wegen dieser Zurückversetzung des Rechtsstreits in den Stand vor Eintritt der Säumnis kann es sich in Einzelfällen anbieten, um einer Präklusion gem. § 296 ZPO zu entgehen, in die Säumnis zu flüchten. Dies bietet sich umso mehr an, als nach der ZPO-Reform das Berufungsverfahren nicht mehr als volle Tatsacheninstanz dient und sich daher in der Regel die Flucht in die Berufung verbietet.

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