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Des Weiteren sind Gewerkschaften als parteifähig gem. § 10 S. 1 ArbGG vor den Arbeitsgerichten, aber nach der Rechtsprechung[87] auch vor den Zivilgerichten anzusehen. Dies gilt auch für ihre Unterorganisationen, wie Bezirks- oder Kreisverbände, soweit sie eine körperschaftliche Verfassung haben und eigenständig tätig sind.[88]

Ebenfalls sind politische Parteien und ihre Gebietsverbände der höchsten Stufe gem. § 3 ParteienG parteifähig, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt. Untergegliederte Gebietsverbände, wie z.B. Ortsvereine waren bisher nach h.M. als nicht rechtsfähige Vereine lediglich passiv parteifähig.[89] Nachdem der BGH der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr die aktive Parteifähigkeit zugesteht, wird sich dies nicht mehr aufrechterhalten lassen. Soweit sie im Vereinsregister eingetragen sind, handelt es sich um rechtsfähige Vereine, die nach allgemeinen Regeln parteifähig sind.

[87] BGHZ 50, 325.
[88] OLG Düsseldorf NJW 86, 1506.
[89] LG München I Rpfleger 2006, 483.

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