I. Klagerücknahme gem. § 269 ZPO
Rz. 136
Da die Parteien die Herren des Verfahrens sind, können sie den Rechtsstreit auch ohne eine streitige Entscheidung des Gerichts beenden. Hierzu kommt insbesondere in Betracht die Klagerücknahme, der Klageverzicht, das Anerkenntnis, die Erledigungserklärung oder der Abschluss eines Vergleichs.
1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 137
Gem. § 269 ZPO kann der Kläger durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht oder in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Die Klagerücknahme ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten möglich, danach nur mit dessen Einwilligung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Beklagte nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Klagerücknahmeschriftsatzes widersprochen hat, dies gilt jedoch nur, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Sobald die Klage zurückgenommen wird, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden; ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos. Gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sind grds. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so bestimmt sich gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Klagerücknahme stellt nur den Verzicht des Klägers auf die Verfolgung seines Anspruchs im anhängigen Verfahren dar. Der Kläger ist daher nicht gehindert, seinen Anspruch in einem neuen Prozess wieder geltend zu machen. Zur verjährungshemmenden Wirkung der zurückgenommenen Klage vgl. § 204 Abs. 2 BGB.
2. Kosten und Gebühren
Rz. 138
Bei Klagerücknahme reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist, Nr. 1211 GKG-KV.
3. Muster: Klagerücknahme
Rz. 139
Muster 57.31: Klagerücknahme
Muster 57.31: Klagerücknahme
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
nimmt der Kläger die Klage zurück.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
4. Muster: Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme
Rz. 140
Muster 57.32: Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme
Muster 57.32: Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
stimmt der Beklagte der vom Kläger mit Schriftsatz vom _____ erklärten Klagerücknahme zu.
Es wird beantragt,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
5. Anmerkungen zum Muster
Rz. 141
▪ |
Zur Zustimmung des Beklagten: Vgl. § 269 Abs. 1 ZPO: Die Zustimmung des Beklagten ist erforderlich nach Beginn der mündlichen Verhandlung. |
▪ |
Zum Kostenantrag: Vgl. § 269 Abs. 3 S. 2 u. 3 ZPO: Möglich ist auch, zwischen den Parteien zu vereinbaren, dass kein Kostenantrag gestellt wird. |
II. Klageverzicht gem. § 306 ZPO
1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 142
Gem. § 306 ZPO kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten. Er ist sodann auf Antrag des Beklagten mit seinem Anspruch abzuweisen. Der Klageverzicht ist eine Prozesshandlung, für die sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen, wie z.B. Postulationsfähigkeit u.Ä., vorliegen müssen. Bei Klageverzicht kommt der Wille des Klägers zum Ausdruck, den prozessual geltend gemachten Anspruch überhaupt nicht mehr geltend zu machen. Er ist somit im Gegensatz zu der Rechtslage bei Klagerücknahme gehindert, den Anspruch erneut gerichtlich geltend zu machen.
Das Verzichtsurteil ist ein Sachurteil, das in Rechtskraft erwächst. Der Verzicht ist nur soweit möglich, wie die Dispositionsbefugnis der Parteien reicht.
2. Kosten und Gebühren
a) Gerichtskosten
Rz. 143
Bei Erlass eines Verzichtsurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV.
b) Anwaltsgebühren
Rz. 144
Bei Verzicht des Klägers auf den Klageanspruch und den hierauf erklärten Antrag auf Klageabweisung erhalten die beteiligten Anwälte jeweils eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG-VV.
3. Muster: Klageverzicht
Rz. 145
Muster 57.33: Klageverzicht
Muster 57.33: Klageverzicht
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird der Kläger im nächsten Termin auf den geltend gemachten Anspruch gem. § 306 ZPO verzichten, nachdem der Beklagte seine Zustimmung zur Klagerücknahme versagt hat.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
4. Muster: Antrag des Beklagten auf Verzichtsurteil
Rz. 146
Muster 57.34: Antrag des Beklagten auf Verzichtsurteil
Muster 57.34: Antrag des Beklagten auf Verzichtsurteil
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird der Beklagte aufgrund des vom Kläger erklärten Verzichts im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
1) |
die Klage abzuweisen; |
2) |
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen; |
3) |
das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
5. Anmerkungen zum Muster
Rz. 147
▪ |
Zum Antrag Ziff. 1: Der zutreffende Antrag lautet auf Klageabweisung, vgl. § 306 ZPO. |
▪ |
Zum Antrag Ziff. 2: Vgl. § 91 ZPO. |
▪ |
Zum Antrag Ziff. 3: Vgl. § 708 Nr. 1 ZPO. |
III. Anerkenntnis gem. § 307 ZPO
1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 148
Soweit eine Pa...