1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 201
Gem. § 281 ZPO kann der Kläger, der zunächst ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht angerufen hat, die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. Soweit mehrere Gerichte zuständig sein können, steht dem Kläger insoweit ein Auswahlrecht zu. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist gem. § 696 Abs. 1 ZPO eine Verweisung nur aufgrund von übereinstimmenden Anträgen der Parteien zulässig. In Amtsgerichtsprozessen kann gem. § 506 Abs. 1 ZPO jede der Parteien die Verweisung an das Landgericht beantragen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch Klageerweiterung oder Erhebung einer Widerklage die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt.
Eine Verweisung an ein ausländisches Gericht ist nicht zulässig.
Gem. § 101 GVG besteht die Möglichkeit des Antrages auf Verweisung eines Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung zur Sache bzw., wenn eine Frist zur Klage- oder Berufungserwiderung gesetzt wurde, nur innerhalb dieser Frist. Gem. §§ 97, 98 GVG kann der Beklagte die Verweisung von oder zu der Kammer für Handelssachen beantragen. Der Kammer für Handelssachen steht gem. § 97 Abs. 2 GVG ein eingeschränktes Verweisungsrecht von Amts wegen zu.
Gem. § 281 Abs. 2 ZPO können Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichtes auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
2. Kosten und Gebühren
Rz. 202
Gem. § 281 Abs. 3 ZPO sind bei Verweisung von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt.
a) Gerichtskosten
Rz. 203
Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit das Verfahren vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht. Eventuell durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstehende Mehrkosten werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
b) Anwaltskosten
Rz. 204
Gem. § 20 RVG bildet das Verfahren vor dem verweisenden und vor dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug, soweit bei Verweisung der Rechtsstreit auf derselben Ebene verbleibt. Wenn derselbe Anwalt vor und nach der Verweisung tätig war, erwachsen ihm insoweit keine zusätzlichen Gebühren.
3. Muster: Antrag auf Verweisung
Rz. 205
Muster 57.50: Antrag auf Verweisung
Muster 57.50: Antrag auf Verweisung
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird beantragt,
den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht _____ zu verweisen.
Begründung:
_____
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)