Rz. 53
Um das Kostenrisiko nicht zu einer Rechtswegsperre werden zu lassen, kann Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gewährt werden.
Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt (§ 117 ZPO). Für das Bewilligungsverfahren besteht kein Anwaltszwang, so dass die Partei den Antrag selbst stellen kann. Wird der Antragsteller noch nicht anwaltlich vertreten, sollte er hierzu einen Anwalt seiner Wahl beauftragen: Der Anwalt ist zur Übernahme des Mandats verpflichtet, wenn er der Partei beigeordnet wird (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darzulegen. Hierzu muss er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Die Benutzung des durch Verordnung eingeführten Vordruckes ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO zwingend.
Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ergibt sich aus § 115 ZPO. Hiernach wird die Höhe ggf. zu leistender Monatsraten vom Gericht festgesetzt.
Rz. 54
Prozesskostenhilfe ist gem. § 114 ZPO nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Begründung ist daher im Antrag die beabsichtigte Klage/Rechtsverteidigung unter Darlegung des Sachverhalts und der Angabe eventueller Beweismittel darzustellen. In der Praxis sollte am besten der Entwurf der Klageschrift nebst Anlagen eingereicht werden. Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Das Gericht kann die Parteien auch zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Ein Vergleich ist zum gerichtlichen Protokoll zu nehmen. Da das Prozesskostenhilfeverfahren auch vor den Landgerichten nicht dem Anwaltszwang unterliegt, bietet sich hier mitunter die Möglichkeit einer raschen und kostengünstigen Prozesserledigung.
Rz. 55
Prozesskostenhilfe wird gem. § 119 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug gewährt und ist daher für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen. Insoweit kann ein Antragsteller zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und nach Entscheidung hierüber gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragen. Soweit der Rechtsmittelkläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Einlegung der Berufung nicht in der Lage ist, liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist. Die Partei muss hierzu ihr vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Beifügung aller für die sachliche Entscheidung über das Gesuch erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einreichen. Gleiches gilt, wenn sich eine objektiv nicht arme Partei für bedürftig halten durfte. In der Praxis empfiehlt sich, bereits im Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Gewährung der Prozesskostenhilfe das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll.
Durch Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrages veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Der Antrag muss den wesentlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entsprechen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei kann nachgereicht werden. Auch der unzulässige, unschlüssige und unbegründete Antrag führt zur Hemmung der Verjährung. Das Prozesskostenhilfegesuch genügt, um die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. zu wahren, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.
1. Kosten und Gebühren
a) Gerichtskosten
Rz. 56
Das Bewilligungsverfahren ist gerichtsgebührenfre...