Rz. 183
Haupt- und Nebenintervention sowie Streitverkündung sind sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig.
1. Hauptintervention
Rz. 184
Gem. § 64 ZPO kann ein Dritter, der eine Sache oder ein Recht für sich in Anspruch nimmt, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend machen, vor dem der – ursprüngliche – Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde, sog. Hauptintervention. In diesem Falle kann der Hauptprozess gem. § 65 ZPO bis zur Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
2. Nebenintervention
Rz. 185
Gem. § 66 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, sog. "Nebenintervention". Praktisch bedeutsame Fälle sind insoweit der Beitritt des Herstellers bei Klagen wegen Sachmängeln gegen den Händler oder – in baurechtlichen Streitigkeiten – der Beitritt von Subunternehmern bei Klagen des Bauherrn gegen den Generalunternehmer.
Der Nebenintervenient muss gem. § 67 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit sie nicht zur Erklärung oder zu Handlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Der Nebenintervenient ist insbesondere nicht dazu berechtigt, in prozessualer Hinsicht Klageänderungen vorzunehmen, Widerklage zu erheben, anzuerkennen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. In materieller Hinsicht darf der Nebenintervenient nicht anfechten, aufrechnen oder den Rücktritt erklären. Die wesentlichen Wirkungen entfaltet die Nebenintervention durch die Nebeninterventionswirkung gem. § 68 ZPO. Hiernach kann der Nebenintervenient in einem späteren Prozess zwischen ihm und der Hauptpartei nicht mehr geltend machen, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei.
3. Streitverkündung
Rz. 186
Gem. § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten meint erheben zu können oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten den Streit verkünden. Soweit der Dritte dem Rechtsstreit beitritt, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention, § 74 Abs. 1 ZPO. Die Streitverkündung hat im Verhältnis der Beteiligten die gleiche Interventionswirkung wie die Nebenintervention, § 74 Abs. 3 ZPO. In materiell-rechtlicher Hinsicht hemmt die Streitverkündung die Verjährung, § 204 Nr. 6 BGB, sowie die Ersitzung, §§ 941, 939 Abs. 1 BGB.
Gem. § 72 Abs. 3 ZPO ist der Streitverkündete zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
4. Kosten und Gebühren
Rz. 187
Für die Hauptintervention bestehen gebührenmäßig keine Besonderheiten. Die Kosten der Nebenintervention sind gem. § 101 Abs. 1 ZPO dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, andernfalls sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Soweit der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist, sind die Kosten gem. § 100 ZPO zu verteilen, § 101 Abs. 2 ZPO. Die Kosten einer Streitverkündung sind grds. nicht erstattungsfähig.