1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 2
Durch die Übernahme des Mandats entsteht zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt ein Rechtsverhältnis, das in der Regel als Geschäftsbesorgungsvertrag, in Einzelfällen je nach Art und Umfang des Auftrags als Dienst- oder Werkvertrag zu charakterisieren ist. Soweit die Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Mandanten nach außen hin gegenüber Dritten zu vertreten, bedarf der Rechtsanwalt einer Vollmacht.
Aus Beweissicherungsgründen sollte sich der Anwalt eine Vollmacht, aus der sich der Umfang seiner Bevollmächtigung ergibt, bereits bei Mandatserteilung schriftlich erteilen lassen. Im Falle prozessualer Vertretung bestimmt sich der Umfang der Vollmacht aus §§ 81 ff. ZPO. Soweit jedoch über prozessuale Handlungen oder Erklärungen hinausgehende rechtsgeschäftliche Handlungen oder Willenserklärungen in Betracht kommen – in der Praxis wichtig, z.B. beim Ausspruch von Kündigungen – ist eine hierzu ermächtigende Vollmacht erforderlich, um der Zurückweisung gem. § 174 BGB vorzubeugen.
2. Muster: Allgemeine Prozessvollmacht
Rz. 3
Muster 57.1: Allgemeine Prozessvollmacht
Muster 57.1: Allgemeine Prozessvollmacht
Vollmacht
Den Rechtsanwälten _____ wird hiermit in Sachen
_____ gegen _____
wegen _____
Vollmacht erteilt.
Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Stellung von Anträgen auf Scheidung der Ehe und Anträgen in Folgesachen, zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB, zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (z.B. §§ 726–732, 766–774, 785, 805, 872 ff. ZPO u.a.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren.
(Unterschrift)
3. Anmerkungen zum Muster
Rz. 4
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Der Umfang dieser Vollmacht geht über den Umfang einer Vollmacht gem. §§ 81, 83 ZPO hinaus; insbesondere umfasst sie auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Geldern und zur Abgabe von Willenserklärungen. |
▪ |
Seit dem 1.1.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft. Für die Fortgeltung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften beachte Art. 103 EGInsO. |
4. Muster: Allgemeine Vollmacht
Rz. 5
Muster 57.2: Allgemeine Vollmacht
Muster 57.2: Allgemeine Vollmacht
Vollmacht
Den Rechtsanwälten _____ wird hiermit in Sachen
_____ gegen _____
wegen _____
Vollmacht zur Vertretung erteilt, mit der Ermächtigung zur Bestellung von Unterbevollmächtigten und zur Entgegennahme von Geldern.
Die Vollmacht berechtigt auch zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.
(Unterschrift)
5. Anmerkungen zum Muster
Rz. 6
Vgl. § 174 BGB – wichtig insbesondere beim Ausspruch von Kündigungen durch den Bevollmächtigten.
6. Muster: Untervollmacht
Rz. 7
Muster 57.3: Untervollmacht
Muster 57.3: Untervollmacht
Untervollmacht
In Sachen
_____ gegen _____
wegen _____
erteile/n ich/wir
_____
Untervollmacht mit der Vollmacht, weitere Unterbevollmächtigte zu bestellen.
(Unterschrift)
7. Anmerkungen zum Muster
Rz. 8
Vgl. Nr. 3401 RVG-VV; zur Vornahme von Handlungen vor Gerichten oder Behörden, bei denen kein Anwaltszwang besteht, kann eine Untervollmacht auch einem Rechtsreferendar erteilt werden. Für die Erstattbarkeit der entstehenden Gebühren ist § 5 RVG zu beachten.
8. Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 9
Durch die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreform wurde mit § 278 Abs. 2 ZPO neben der bereits bisher bestehenden allgemeinen Verpflichtung des Gerichtes, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht zu sein, das Instrument der Güteverhandlung auch im allgemeinen Zivilprozess eingeführt. Die Güteverhandlung ist vom Gericht durchzuführen, wenn sie nicht bereits im Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat (vgl. Rdn 77) oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos ist. Im Rahmen der Güteverhandlung ist der Sach- und Streitstand mit den Parteien unter Würdigung aller Umstände zu erörtern und soweit erforderlich, Fragen zu s...