Rz. 287

Voraussetzung für die Anordnung eines Arrests ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs gem. § 916 ZPO sowie eines Arrestgrundes gem. § 917 ZPO. Ein solcher liegt vor, wenn ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Keinen Arrestgrund stellen allein eine schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger dar.[217] Vielmehr muss der Gläubiger eine bevorstehende oder bereits erfolgte nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners, wie z.B. das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die verdächtige Veräußerung von Vermögen oder die Verschiebung ins Ausland (auffällige Grundstücksbelastungen, Aufgabe des Wohnsitzes, Wegzug ins Ausland o.Ä.) darlegen. Zur Darlegung eines Arrestgrundes reichen auch Handlungen Dritter oder höhere Gewalt aus, wenn hierdurch der Vermögensverfall des Schuldners droht.[218] Der persönliche Arrest gem. § 918 ZPO spielt in der Praxis keine Rolle.

[217] Vgl. BGHZ 131, 105.
[218] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 917 Rn 7.

1. Zuständigkeit

 

Rz. 288

Zuständig für die Anordnung eines Arrests ist gem. § 919 ZPO das Gericht der Hauptsache sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

2. Verfahren

 

Rz. 289

Das Verfahren auf Erlass eines Arrestes wird gem. § 920 ZPO durch ein Arrestgesuch in Gang gesetzt, das auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Im Arrestgesuch sind sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Als wichtiges Mittel der Glaubhaftmachung kommt hierbei insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Betracht, § 294 ZPO. Die Entscheidung über das Arrestgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, gelten die Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, soweit sich nicht aus der Eilbedürftigkeit des Verfahrens etwas anderes ergibt. Gem. § 294 Abs. 2 ZPO müssen Beweise sofort erhoben werden können. Beweispersonen sind daher zu stellen.

Gem. § 921 ZPO kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. In der Praxis wird sich ein solcher Antrag ergänzend empfehlen.

Soweit das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Beschluss; wenn es nach mündlicher Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Urteil, § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3. Rechtsbehelfe

 

Rz. 290

Gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und gegen den den Arrest anordnenden Beschluss ist der Widerspruch gem. § 924 ZPO gegeben. Durch Einlegung des Widerspruchs wird das Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet, in dem über die Rechtmäßigkeit des Arrests entschieden wird, § 925 Abs. 1 ZPO. Soweit das Gericht durch Urteil entschieden hat, ist Berufung einzulegen.

Daneben kann der Antragsgegner gem. § 926 ZPO auf Antrag erreichen, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. Falls nicht innerhalb der angeordneten Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist der Arrestbefehl auf Antrag durch Endurteil aufzuheben. Daneben kann der Schuldner gem. § 927 ZPO die Aufhebung des Arrests wegen veränderter Umstände beantragen. Hierdurch geht das Verfahren über in ein Urteilsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anordnung des Arrests fortbestehen kann.

4. Vollstreckungsklausel

 

Rz. 291

Arrestbefehle (und einstweilige Verfügungen) sind grds. sofort vollstreckbar und bedürfen gem. § 929 ZPO einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll, § 929 Abs. 1 ZPO.

5. Vollziehung

 

Rz. 292

Gem. § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung des Arrestbefehles erfolgt grds. durch Zustellung des Arrestbefehles und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme der Vollstreckungshandlung.[219] Beim Beschlussarrest ist gem. § 922 Abs. 2 ZPO daneben die rechtzeitige Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.[220] Soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, muss die Zustellung an diesen erfolgen.[221]

[219] Vgl. BGHZ 112, 359.
[220] Nach § 934 ZPO ist die Arrestvollziehung aufzuheben, wenn der im Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt ist oder wenn zur Fortdauer besondere Aufwendungen erforderlich sind und die Partei, auf deren Antrag er verlängert würde, den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt.
[221] Ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 ZPO macht die Zustellung unwirksam. Zur Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln nach §§ 187, 295 ZPO im Eilverfahren n...

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