An das Landgericht Bonn
– Zivilkammer –
Klage
des unter der Firma Büroausstattung Klaus Müller handelnden Kaufmannes Klaus Müller, Schlossstraße 17, 53115 Bonn,
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Herrn Josef Schmitz, Bahnhofsplatz 3, 53111 Bonn,
– Beklagten –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
wegen: Kaufpreisforderung
Streitwert: 6.500 EUR
Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,
1) |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.500 EUR nebst 10,5 % Zinsen p.a. seit dem 3.12.2018 zu zahlen; |
2) |
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; |
3) |
das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären; |
4) |
hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren. |
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Begründung:
Der Kläger, der einen Handel mit Büroausstattung und Büromöbeln betreibt, verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch für an den Beklagten gelieferte Büromöbel.
Mit Kaufvertrag vom 14.10.2018 kaufte der Beklagte beim Kläger eine Schreibtischanlage Modell XY zum Kaufpreis von 6.500 EUR.
Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 14.10.2018 in Kopie als Anlage K 1
Der Kaufpreis war entsprechend den Regelungen des Kaufvertrags binnen zehn Tagen nach Lieferung ohne Abzüge an den Kläger zu zahlen. Die Schreibtischanlage wurde dem Beklagten am 28.10.2018 geliefert und übergeben. Da der Beklagte den Kaufpreis nicht beglich, wurde er durch Mahnschreiben vom 18.11.2018 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 2.12.2018 aufgefordert.
Beweis: Vorlage des Mahnschreibens vom 18.11.2018 als Anlage K 2
Da der Beklagte auch hierauf keine Zahlung leistete, ist Klage geboten.
Der Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu. Der Beklagte hat die mit Mahnschreiben vom 18.11.2018 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lassen. Der Kläger nimmt ständig Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch, den er mit dem geltend gemachten Zinsanspruch zu verzinsen hat und den er bei rechtzeitiger Zahlung entsprechend zurückgeführt hätte.
Beweis im Bestreitensfall: Zinsbescheinigung der X-Bank
Der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.
453 EUR als Gerichtskostenvorschuss sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.
Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.
(Rechtsanwalt)