1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 148
Soweit eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren ganz oder teilweise anerkennt, ist sie nach § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Nach der Änderung des § 307 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz bedarf es eines gesonderten Antrags des Klägers nicht mehr. Das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil. Ein Anerkenntnis ist nur zulässig, soweit die Dispositionsbefugnis der Partei reicht. In Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen sind die Möglichkeiten eines Anerkenntnisses eingeschränkt.
Grds. sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sobald er infolge seines Anerkenntnisses unterliegt. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Hierfür ist auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten abzustellen. Ein Anerkenntnis kann auch dann noch als "sofortig" i.S.d. § 93 ZPO anzusehen sein, wenn der Beklagte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt oder zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat.
a) Kosten und Gebühren
aa) Gerichtskosten
Rz. 149
Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV. Dies soll jedoch nicht gelten bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
bb) Anwaltsgebühr
Rz. 150
Bei Anerkenntnis fällt eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV für beide beteiligten Anwälte an. Somit entstehen durch ein Anerkenntnis, wenn nicht der Fall des § 99 ZPO vorliegt, höhere Kosten als durch das Ergehen eines Versäumnisurteils. Bei Erkennen der Aussichtslosigkeit der Verteidigung des Mandanten kann der Rechtsanwalt daher aus Kostengründen gehalten sein zu empfehlen, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.
b) Rechtsmittel
Rz. 151
Gegen die Kostenentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert 600 EUR überschreitet (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Muster: Anerkenntnis
Rz. 152
Muster 57.35: Anerkenntnis
Muster 57.35: Anerkenntnis
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Begründung:
Der Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. Der Kläger hat erst unter dem 23.12.2018 die Rechnung über die von ihm durchgeführten Arbeiten übersandt. Eine Mahnung hat der Beklagte nie erhalten.
Demgegenüber hat der Kläger bereits am 30.12.2018 Klage erhoben, um eine – vermeintliche – Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Der Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs bereit und wird alsbald Zahlung leisten.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
3. Anmerkungen zum Muster
Rz. 153
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Zu den Kosten bei sofortigem Anerkenntnis vgl. § 93 ZPO. |
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Zur alsbaldigen Zahlung: Die Rechtsprechung verlangt teilweise, dass das Anerkenntnis einer Geldschuld mit der alsbaldigen Zahlung verbunden wird, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 827 und Zöller/Herget, § 93 Rn 6 (Stichwort "Geldschulden"). |
4. Muster: Antrag auf Anerkenntnisurteil
Rz. 154
Muster 57.36: Antrag auf Anerkenntnisurteil
Muster 57.36: Antrag auf Anerkenntnisurteil
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird beantragt,
den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)