Rz. 112
Weiterführende Literatur: Augenhofer, Musterfeststellungsklage – offene Fragen zur Verjährung, VuR 2019, 83; Beck, Musterfeststellungsklageverfahren und einheitliche Tatsachenfeststellung, ZIP 2018, 1915; Beckmann/Waßmuth, Die Musterfeststellungsklage, WM 2019, 45 (Teil I), 89 (Teil II); Bruns, Instrumentalisierung des Zivilprozesses im Kollektivinteresse durch Gruppenklagen?, NJW 2018, 2753; Fölsch, Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, DRiZ 2018, 214; Hartmann, Streit- und Gegenstandswerte bei Musterfeststellungsklagen, MDR 2018, 1477; Hettenbach, Negative Musterfeststellungsklagen?, WM 2019, 577; Kähler, Zur Angemessenheit eines Vergleichs in der Musterfeststellung, ZIP 2020, 293; Magnus, Die Wirkungen eines Vergleichs im Musterfeststellungsverfahren, NJW 2019, 3177; Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage 2019; Röthemeyer, Das rechtliche Gehör im Musterfeststellungsverfahren, MDR 2019, 6; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage 2018; Schneider, Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage, BB 2018, 1986; Waclawik, Die Musterfeststellungsklage, NJW 2018, 2921; Weinland, Die neue Musterfeststellungklage 2018.
Rz. 113
Um in Fällen einer viele Verbraucher mit im Einzelfall jeweils (relativ) geringen Forderungen betreffenden Angelegenheit diesen Verbrauchern eine einfache Möglichkeit der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen, wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2018 aus Anlass des VW-Dieselskandals in §§ 606 ff. BGB das Musterfeststellungsverfahren als Instrument einer kollektiven Rechtsverfolgung eingeführt. Neben der effektiven und gebündelten Durchsetzung von Verbraucheransprüchen sollten auch eine Entlastung der Justiz und eine Reduzierung der Verfahrenskosten für Unternehmen erreicht werden.
Rz. 114
Verbraucher, die von der Musterfeststellungsklage profitieren wollen, müssen ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in ein beim Bundesamt für Justiz elektronisch geführtes Musterverfahrensklage-Register anmelden. Hierfür besteht kein Anwaltszwang. Allerdings führt ein im Musterfeststellungsklage-Verfahren ergangenes Urteil nicht unmittelbar zu einem Anspruch des jeweiligen Verbrauchers. Vielmehr muss er diesen im Wege eines individuellen Prozesses geltend machen, für den allerdings die Feststellungen des Musterfeststellungsurteils im Rahmen seines Streitgegenstands bindend sind.
Rz. 115
Mit einer Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des vollen Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Verstellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem einzelnen Unternehmen begehren. Die qualifizierten Einrichtungen müssen
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als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Mitglieder haben, |
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mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 4 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sein, |
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in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehmen, |
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Musterfeststellungsklagen nicht zum Zweck der Gewinnerzielung erheben und |
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nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen und von Unternehmen beziehen. |
Rz. 116
Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Sie soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts enthalten. Daneben gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO.
Zuständig ist gemäß § 119 Abs. 3 EGGVG das Oberlandesgericht. Für Länder mit mehreren Oberlandesgerichten besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit einem Oberlandesgericht ober dem Obersten Landesgericht zuzuweisen.
Die Erhebung einer Musterfeststellungsklage führt zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB.
Rz. 117
Die Musterfeststellungsklage wird sodann innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Erhebung im vom Bundesamt für Justiz geführten Musterfeststellungsklage-Register öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Ablehnung der Veröffentlichung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, soweit sie zugelassen ist.
Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten mündlichen Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und die Angaben gem. § 608 Abs. 2 ZPO enthält.
Die Musterfeststellungsklage ist gem. § 606 Abs. 3 nur zulässig, wenn innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung mindestens 50 V...