Rz. 126

Zum Antrag, Ziff. 1: Soweit bereits eine außergerichtliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zur Abwehr der geltend gemachten Forderung vorausging, sollte bezüglich der hierdurch entstandenen, nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr diese als Widerklageforderung geltend gemacht werden; als Anspruchsgrundlage kommt hierbei pVV, § 280 Abs. 1 BGB wegen Sichberühmens einer unbegründeten Forderung in Betracht, vgl. AG Dülmen MDR 2002, 146 sowie generell zur Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Ruess, MDR 2005, 303.
Zum Antrag, Ziff. 2 und 3: Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu entscheiden. Gleichwohl sind diese Anträge in der Praxis üblich.
Zur Begründung: Gem. § 277 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte in der Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit dies im Hinblick auf die Prozesslage seiner Prozessförderungspflicht entspricht. Er hat sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO zum gesamten tatsächlichen Vortrag des Klägers zu erklären. Soweit er diesen bestreitet, kann dies durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten erfolgen. Ob einfaches Bestreiten genügt oder substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, ergibt sich aus den Regeln über die Darlegungslast. Pauschales Bestreiten ist unbeachtlich, Bestreiten mit Nichtwissen nur in den Fällen des § 138 Abs. 4 ZPO möglich. Der Beklagte muss bereits in der Klageerwiderung alle Gegenrechte, auf die er sich berufen will, geltend machen. Hierbei kann es sich um rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen handeln.
Zum Beweisantritt durch Urkunden vgl. §§ 415 ff. ZPO.
Zum Beweisantritt durch Zeugen vgl. §§ 373 ff. ZPO.
Zur Entscheidung durch den Einzelrichter: Gem. § 277 Abs. 1 S. 2 ZPO soll die Klageerwiderung eine Äußerung dazu enthalten, ob der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

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