Rz. 109

Zum Nachverfahren: Vgl. § 600 ZPO.
Zum Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung: Vgl. § 707 Abs. 1 ZPO; bei Beantragung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung sind die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Möglich ist auch die Beantragung der Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßregeln; diese ist nur gegen Sicherheitsleistung zulässig, § 707 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 3 ZPO. Dabei muss dem Gläubiger vollständiger Ersatz für den Wegfall bereits erlangter Rechte gewährleistet werden, vgl. Zöller/Herget, § 707 Rn 15.

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