Rz. 111
▪ | Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 603 ZPO; der Gerichtsstand gem. § 603 ZPO ist ein zusätzlicher Gerichtsstand, so dass auch eine Klage an einem vereinbarten Gerichtsstand zulässig ist, vgl. Zöller/Greger, § 603 Rn 3. |
▪ | Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: Vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG. |
▪ | Zur Angabe, dass im Wechselprozess geklagt werde: Vgl. § 604 Abs. 1 ZPO. |
▪ | Zum Antrag, Ziff. 1: Vgl. Art. 48 WG. |
▪ | Zum Antrag, Ziff. 3: Vgl. § 708 Nr. 4 ZPO. |
▪ | Zum Antrag auf Kürzung der Einlassungsfrist: Vgl. § 604 Abs. 2 ZPO; die Abkürzung der Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 ZPO ist gem. § 226 ZPO möglich. |
▪ | Zur Vorlage des Wechsels im Termin: Der Wechsel muss im Termin im Original vorgelegt werden, OLG Frankfurt ZIP 1981, 1192. |
▪ | Zum Gerichtskostenvorschuss: Vgl. § 12 GKG. |
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