I. Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht/den zuständigen Spruchkörper
1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 201
Gem. § 281 ZPO kann der Kläger, der zunächst ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht angerufen hat, die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. Soweit mehrere Gerichte zuständig sein können, steht dem Kläger insoweit ein Auswahlrecht zu. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist gem. § 696 Abs. 1 ZPO eine Verweisung nur aufgrund von übereinstimmenden Anträgen der Parteien zulässig. In Amtsgerichtsprozessen kann gem. § 506 Abs. 1 ZPO jede der Parteien die Verweisung an das Landgericht beantragen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch Klageerweiterung oder Erhebung einer Widerklage die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt.
Eine Verweisung an ein ausländisches Gericht ist nicht zulässig.
Gem. § 101 GVG besteht die Möglichkeit des Antrages auf Verweisung eines Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung zur Sache bzw., wenn eine Frist zur Klage- oder Berufungserwiderung gesetzt wurde, nur innerhalb dieser Frist. Gem. §§ 97, 98 GVG kann der Beklagte die Verweisung von oder zu der Kammer für Handelssachen beantragen. Der Kammer für Handelssachen steht gem. § 97 Abs. 2 GVG ein eingeschränktes Verweisungsrecht von Amts wegen zu.
Gem. § 281 Abs. 2 ZPO können Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichtes auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
2. Kosten und Gebühren
Rz. 202
Gem. § 281 Abs. 3 ZPO sind bei Verweisung von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt.
a) Gerichtskosten
Rz. 203
Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit das Verfahren vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht. Eventuell durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstehende Mehrkosten werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
b) Anwaltskosten
Rz. 204
Gem. § 20 RVG bildet das Verfahren vor dem verweisenden und vor dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug, soweit bei Verweisung der Rechtsstreit auf derselben Ebene verbleibt. Wenn derselbe Anwalt vor und nach der Verweisung tätig war, erwachsen ihm insoweit keine zusätzlichen Gebühren.
3. Muster: Antrag auf Verweisung
Rz. 205
Muster 57.50: Antrag auf Verweisung
Muster 57.50: Antrag auf Verweisung
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird beantragt,
den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht _____ zu verweisen.
Begründung:
_____
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
II. Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 206
Gem. § 36 ZPO kann in den dort genannten Fällen, wenn Zweifel an der Zuständigkeit eines Gerichts bestehen, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht beantragt werden. Gem. § 37 ZPO ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar. § 36 ZPO befasst sich nach dem Wortlaut nur mit der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wird jedoch entsprechend angewandt auf die Bestimmung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit sowie Sondergerichtsbarkeiten. Die Bestimmung der Zuständigkeit erfolgt durch das im Rechtszuge nächsthöhere gemeinsame Gericht, z.B. das Landgericht für die Amtsgerichte seines Bezirkes, das Oberlandesgericht für die Landgerichte oder für Amtsgerichte aus mehreren Landgerichtsbezirken seines Bezirkes. Soweit das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH ist, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört; will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des BGH abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BGH vorzulegen, in diesem Fall entscheidet der BGH, vgl. § 36 Abs. 2 und 3 ZPO.
2. Kosten und Gebühren
a) Gerichtskosten
Rz. 207
Keine besonderen Gerichtskosten.
b) Anwaltsgebühren
Rz. 208
Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG gehört die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug; somit entstehen keinerlei gesonderten Gebühren. Wenn der Anwalt nicht als Prozessbevollmächtigter tätig wird, entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV.
3. Muster: Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Rz. 209
Muster 57.51: Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Muster 57.51: Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
An das Oberlandesgericht Köln
In der Sache
_____
gegen
wird beantragt,
das zuständige Gericht zu bestimmen.
Begründung:
Der Kläger nimmt mit der beigefügten – beim Landgericht Bonn eingereichten – Klage die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Beklagte zu 1) hat seinen Wohnsitz in Meckenheim (Landgerichtsbezirk Bonn, Oberlandesgerichtsbezirk Köln). Der Beklagte zu 2) hat seinen Wohnsitz in Bad Neuenahr (Landgerichtsbezirk Koblenz, Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz). Ein gemeinschaftlicher besonderer Gericht...