I. Rechtliche Grundlagen
Rz. 250
Gem. § 320 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen. Über den Antrag ist nur dann mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt. Er unterliegt in Anwaltsprozessen dem Anwaltszwang. Da gem. § 314 ZPO der Tatbestand eines Urteils den vollen Beweis für mündliches Parteivorbringen erbringt, ist der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes sinnvoll, wenn ein Rechtsmittel oder eine Wiederaufnahme beabsichtigt ist oder eine Urteilsergänzung vorbereitet werden soll. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird, § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Gem. § 321 ZPO ist ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Anspruch ganz oder teilweise übergangen ist. Der Antrag auf Urteilsergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, angebracht werden.
II. Muster: Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung
Rz. 251
Muster 57.65: Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung
Muster 57.65: Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung
An das Amtsgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
beantragt die Beklagte,
1) |
den Tatbestand des Urteils vom _____ gem. § 320 ZPO dahin gehend zu berichtigen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch beantragt hat, ihr gem. § 721 ZPO eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren; |
2) |
nach Berichtigung des Tatbestandes das Urteil gem. § 321 ZPO dahin gehend zu ergänzen, dass der Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Räumungsfrist gewährt wird; |
3) |
bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorstehenden Antrag zu 2) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts vom _____ einstweilen einzustellen. |
Begründung:
Ausweislich des Terminsprotokolls vom _____ hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Antrag aus dem Schriftsatz vom _____ gestellt. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte unter Ziff. 2 beantragt, ihr eine angemessene, in das Ermessen des Gerichtes gestellte Räumungsfrist zu gewähren. Diesen Antrag hat das Gericht nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen.
Der Tatbestand des Urteils ist daher zu berichtigen.
Da das Gericht den Antrag der Beklagten in seiner Entscheidung übergangen hat, ist das Urteil entsprechend zu ergänzen.
Es wird um Bestimmung eines baldigen Termins gebeten. Die Beklagte ist mit einer mündlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
III. Anmerkungen zum Muster
Rz. 252
Zum Antrag Ziff. 3: Vgl. § 721 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO.