I. Rechtliche Grundlagen
Rz. 286
Um das Leerlaufen berechtigter Ansprüche und den Verlust von Vollstreckungsmöglichkeiten infolge Zeitablaufs durch ein ordentliches Gerichtsverfahren zu verhindern, stellt die Zivilprozessordnung unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes einstweiligen Rechtsschutz durch die Institute der einstweiligen Verfügung und des Arrests zur Verfügung. Trotz der Ansiedlung im 8. Buch der ZPO handelt es sich hierbei um ein (summarisches) Erkenntnisverfahren. Der Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO dient der Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen oder Forderungen, die in solche Geldforderungen übergehen können, die einstweilige Verfügung der Sicherung von sonstigen Individualansprüchen oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Da der einstweilige Rechtsschutz nur auf eine vorläufige Sicherung des Gläubigers gerichtet ist, ist das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz neben dem Hauptsacheverfahren zulässig. Die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits vor der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits zur Hauptsache zulässig. Entscheidungen im Arrest- und Verfügungsverfahren haben keine bindende Wirkung für das Hauptsacheverfahren.
II. Arrest
Rz. 287
Voraussetzung für die Anordnung eines Arrests ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs gem. § 916 ZPO sowie eines Arrestgrundes gem. § 917 ZPO. Ein solcher liegt vor, wenn ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Keinen Arrestgrund stellen allein eine schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger dar. Vielmehr muss der Gläubiger eine bevorstehende oder bereits erfolgte nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners, wie z.B. das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die verdächtige Veräußerung von Vermögen oder die Verschiebung ins Ausland (auffällige Grundstücksbelastungen, Aufgabe des Wohnsitzes, Wegzug ins Ausland o.Ä.) darlegen. Zur Darlegung eines Arrestgrundes reichen auch Handlungen Dritter oder höhere Gewalt aus, wenn hierdurch der Vermögensverfall des Schuldners droht. Der persönliche Arrest gem. § 918 ZPO spielt in der Praxis keine Rolle.
1. Zuständigkeit
Rz. 288
Zuständig für die Anordnung eines Arrests ist gem. § 919 ZPO das Gericht der Hauptsache sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
2. Verfahren
Rz. 289
Das Verfahren auf Erlass eines Arrestes wird gem. § 920 ZPO durch ein Arrestgesuch in Gang gesetzt, das auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Im Arrestgesuch sind sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Als wichtiges Mittel der Glaubhaftmachung kommt hierbei insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Betracht, § 294 ZPO. Die Entscheidung über das Arrestgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, gelten die Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, soweit sich nicht aus der Eilbedürftigkeit des Verfahrens etwas anderes ergibt. Gem. § 294 Abs. 2 ZPO müssen Beweise sofort erhoben werden können. Beweispersonen sind daher zu stellen.
Gem. § 921 ZPO kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. In der Praxis wird sich ein solcher Antrag ergänzend empfehlen.
Soweit das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Beschluss; wenn es nach mündlicher Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Urteil, § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO.
3. Rechtsbehelfe
Rz. 290
Gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und gegen den den Arrest anordnenden Beschluss ist der Widerspruch gem. § 924 ZPO gegeben. Durch Einlegung des Widerspruchs wird das Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet, in dem über die Rechtmäßigkeit des Arrests entschieden wird, § 925 Abs. 1 ZPO. Soweit das Gericht durch Urteil entschieden hat, ist Berufung einzulegen.
Daneben kann der Antragsgegner gem. § 926 ZPO auf Antrag erreichen, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. Falls nicht innerhalb der angeordneten Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist der Arrestbefehl auf Antrag durch Endurteil aufzuheben. Daneben kann der Schuldner gem. § 927 ZPO die Aufhebung des Arrests wegen veränderter Umstände beantragen. Hierdurch geht das Verfahren über in ein Urteilsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anordnung des Arrests fortbestehen kann.
4. Vollstreckungsklausel
Rz. 291
Arrestbefehle (und einstweilige Verfügungen) sind grds. sofort vo...