1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 162
Da die Parteien im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand frei bestimmen können, können sie auch durch einvernehmliche Vereinbarung hierüber bestehende Streitigkeiten und damit den Rechtsstreit beenden. Die Vorteile einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits liegen in einer schnellen und endgültigen Beendigung des Rechtsstreits sowie vielfach auch in einer Befriedung des persönlichen Verhältnisses der Parteien.
Gegenstand eines Vergleichs kann jede Vereinbarung sein, soweit sie nicht gegen zwingende gesetzliche Verbote oder gute Sitten verstößt. In einem prozessualen Vergleich können auch Streitgegenstände, die noch nicht Gegenstand eines Prozesses bzw. Gegenstand eines anderen Prozesses sind, miterledigt werden.
Der Prozessvergleich ist sowohl materiell-rechtliches Rechtsgeschäft als auch prozessuale Handlung. Voraussetzung ist in materieller Hinsicht gem. § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, in prozessualer Hinsicht das Vorliegen sämtlicher Prozesshandlungsvoraussetzungen.
Möglich ist auch der Abschluss eines Vergleichs unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, in der Praxis häufig als Vergleich unter Widerrufsvorbehalt zugunsten einer der Parteien. Durch Abschluss des Vergleichs wird der Rechtsstreit beendet. Gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Vergleich Vollstreckungstitel, daher ist bei der Formulierung auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu achten.
Gem. § 278 Abs. 6 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches durch Beschluss fest.
2. Kosten und Gebühren
a) Gerichtskosten
Rz. 163
Beim Abschluss des Vergleichs ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, soweit nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist, Nr. 1211 GKG-KV. Soweit weitere Ansprüche miteinbezogen werden, die bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, entsteht eine zusätzliche 0,25-Gebühr, Nr. 1900 GKG-KV.
b) Anwaltsgebühren
Rz. 164
Durch den Vergleichsabschluss entsteht neben den bereits angefallenen Gebühren eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV.
Gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV entsteht eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Darüber hinaus kann gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Terminsgebühr auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes entstehen – mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber. Soweit der BGH in NJW 2004, 2311 vertritt, dass eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV nicht anfalle, ist dem nicht zu folgen.
Soweit Ansprüche einbezogen werden, die bisher nicht Gegenstand des Rechtstreites waren, entsteht eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV aus dem Wert der bisher nicht streitgegenständlichen Forderung. Die Terminsgebühr berechnet sich nach dem zusammengerechneten Wert der bisher streitgegenständlichen Forderung zzgl. der mitverglichenen Forderung. Es entsteht eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV aus dem Wert des ursprünglich anhängigen Verfahrens sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV nach dem Wert des mitverglichenen Gegenstandes. § 15 Abs. 3 RVG ist allerdings zu beachten.
3. Muster: Antrag auf Protokollierung eines Vergleichs
Rz. 165
Muster 57.39: Antrag auf Protokollierung eines Vergleichs
Muster 57.39: Antrag auf Protokollierung eines Vergleichs
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
zeigen wir an, dass die Parteien außergerichtliche Verhandlungen zur Beilegung des Rechtsstreits geführt haben. Es wird um Anberaumung eines Termins zur Protokollierung des nachstehenden Vergleichs gebeten: _____
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)