1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 133
Gem. § 389 BGB bewirkt eine Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess ist daher eine rechtsvernichtende Einwendung. Soweit die Aufrechnung zum ersten Male im Prozess erklärt wird, ist die Aufrechnungserklärung sowohl eine materiell-rechtliche Erklärung als auch Prozesshandlung, für die neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Ist die Aufrechnung aus prozessualen Gründen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so ist sie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Hintergrund für diese Rechtslage ist, dass dem Beklagten nicht aufgrund eines prozessualen Fehlers die Aufrechnungsforderung abgesprochen werden soll. Soweit dem Beklagten noch weitere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, die Aufrechnung eventualiter zu erklären. Die Eventualaufrechnung ist trotz des Bedingungsverbotes des § 388 S. 2 BGB zulässig, da das Bestehen der Klageforderung kein künftiges ungewisses Ereignis ist. Gem. § 322 Abs. 2 ZPO erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht oder infolge der Aufrechnung nicht mehr besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche Sachvortrag zur Rechtfertigung der Aufrechnung gem. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen wird.
Soweit die Klageforderung und die aufgerechnete Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen, kann gem. § 302 Abs. 1 ZPO Vorbehaltsurteil ergehen, wenn nur die Klageforderung, nicht aber die zur Aufrechnung gestellte Forderung entscheidungsreif ist.
Im Berufungsverfahren ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet und diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO.
2. Kosten und Gebühren
Rz. 134
Die unbedingt erklärte Aufrechnung (Aufrechnung als Hauptverteidigungsmittel) hat weder Auswirkungen auf den Streitwert noch auf die Kosten.
Gem. § 45 Abs. 3 GKG wird bei der Hilfsaufrechnung der Streitwert der zur Aufrechnung gestellten Forderung dem Streitwert der Klage hinzuaddiert, soweit hierüber eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Dementsprechend ist die Hilfsaufrechnung auch bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen.
3. Muster: (Hilfs-)Aufrechnung
Rz. 135
Muster 57.30: (Hilfs-)Aufrechnung
Muster 57.30: (Hilfs-)Aufrechnung
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
wird beantragt,
1) |
die Klage abzuweisen; |
2) |
_____ |
Begründung:
Dem Kläger steht die geltend gemachte Kaufpreisforderung nicht zu.
_____ (Einwendungen gegen das Bestehen der Klageforderung)
Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung i.H.v. _____ EUR wegen Rückzahlung eines von ihm an den Kläger gewährten Darlehens auf.
_____ (Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind darzulegen und ggf. zu beweisen.)
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)