Rz. 193

Das rechtliche Interesse an der Streitverkündung ist gegeben, wenn der Streitverkündende berechtigterweise annehmen darf, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits die erwähnten Ansprüche zu haben oder befürchten zu müssen, vgl. BGHZ 36, 214; BGHZ 65, 131.
Gem. § 73 S. 1 ZPO ist der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben. Es ist nicht erforderlich, den ganzen Akteninhalt, eine Ladung oder die Aufforderung, sich am Rechtsstreit zu beteiligen, aufzunehmen. Die Pflicht, Ablichtungen aus Gerichtsakten beizufügen, existiert nicht, vgl. Zöller/Althammer, § 73 Rn 3. In der Praxis wird es sich jedoch anbieten, Kopien der wechselseitigen Schriftsätze und eventueller gerichtlicher Verfügungen beizufügen, auch wenn deren Zustellung nicht vorgeschrieben ist.

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