Rz. 31

§ 124a Abs. 1 VwGO sieht die Zulassung der Berufung durch das VG von Amts wegen (ohne Antrag)[35] vor, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder
bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO),

wobei das OVG an die Zulassung gebunden ist. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das VG nicht befugt (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO).

 

Rz. 32

Liegt einer der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vor, so hat das VG die Berufung zuzulassen.[36]

[35] Kopp/Schenke, § 124a Rn 4.
[36] Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung in Spezialgesetzen ausgeschlossen ist; dazu insgesamt: Kopp/Schenke, § 124a Rn 3.

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