Rz. 31
§ 124a Abs. 1 VwGO sieht die Zulassung der Berufung durch das VG von Amts wegen (ohne Antrag)[35] vor, wenn
▪ | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder |
▪ | bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), |
wobei das OVG an die Zulassung gebunden ist. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das VG nicht befugt (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO).
Rz. 32
Liegt einer der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vor, so hat das VG die Berufung zuzulassen.[36]
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