Rz. 33

Ist die Berufung vom VG zugelassen worden, so ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils[37] beim VG einzulegen, wobei die Berufung das angefochtene Urteil bezeichnen muss (§ 124a Abs. 2 VwGO). Es bedarf im Fall der Berufungszulassung durch das VG – anders im Falle der Zulassung durch das OVG gemäß § 124a Abs. 5 S. 5 VwGO – einer gesonderten Einlegung der Berufung.

 

Rz. 34

Für die Einlegung der Berufung beim VG besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Obwohl die Einlegung beim VG erfolgt, gilt dies mit Blick auf § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO.

Auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang.

[37] Dazu Kopp/Schenke, § 124a Rn 23.

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