Rz. 150

Das VG bzw. der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, sind verpflichtet, einer grundsätzlich zulässigen und begründeten Beschwerde abzuhelfen.

 

Rz. 151

Wird nicht abgeholfen, so hat das Gericht der Beschwerde diese unverzüglich dem OVG/VGH vorzulegen, wobei die Beteiligten von der Vorlage in Kenntnis gesetzt werden sollen (§ 148 VwGO).

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