Rz. 140

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier gilt § 133 VwGO)
Für Gerichtskosten und Streitwertfestsetzung gelten die §§ 66 ff. GKG
Für die RA-Vergütung hinsichtlich der Wertfestsetzung gelten §§ 32, 33 RVG
Für die RA-Vergütung hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung gelten §§ 11, 55, 56 RVG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?