Rz. 99

Durch § 124b VwGO a.F. sollte hinsichtlich der Zulassungsgründe und der Darlegungserfordernisse eine einheitliche Auslegung des Berufungszulassungsrechts erreicht werden. Hintergrund war die Tatsache, dass die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe in der Vergangenheit verschärft hatten, was wiederum vom BVerfG häufig kritisiert wurde, weil die Beschreitung des Rechtsweges dadurch in nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wurde.[128]

 

Rz. 100

Das OVG/der VGH legte nach dieser alten Rechtslage die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BVerwG zur Entscheidung über die Auslegung von

§ 124 Abs. 2 VwGO (Zulassungsgründe)
§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO (Darlegung der Zulassungsgründe)

vor, wenn

die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmungen hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BVerwG zur Auslegung dieser Bestimmungen erfordert.
 

Rz. 101

§ 124b VwGO wurde eingeführt mit Wirkung v. 1.1.2002 durch Gesetz v. 20.12.2001[129] und trat gem. Art. 6 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes v. 20.12.2001[130] mit Wirkung v. 1.1.2005 wieder außer Kraft.

[128] Vgl. z.B. BVerfG DVBl. 2000, 407; 2000, 1458; 2001, 894; vgl. auch NdsOVG zfs 2003, 322.
[129] BGBl I S. 3987.
[130] BGBl I S. 3987.

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