Rz. 38

Liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vor, so ist die Berufung zuzulassen; ist § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben, so darf die Berufung nicht zugelassen werden. Dem VG steht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist das VG zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO).[39]

 

Rz. 39

Das OVG/der VGH ist an eine vom VG ausgesprochene Zulassung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das VG die Berufung trotz Fehlens eines Zulassungsgrundes zugelassen hat (§ 124a Abs. 1 S. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 102, 95, 98 f.; 108, 108, 110). Dies gilt auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Zulassung.[40] Die Zulassung durch das VG sagt allerdings nichts aus über die Begründetheit der Berufung.[41]

 

Rz. 40

Unwirksam ist die Zulassung allerdings, wenn gegen die gerichtliche Entscheidung überhaupt keine Berufung statthaft ist oder wenn dem VG nach der Rechtslage keine Zulassungskompetenz zusteht.[42]

Die Zulassung wirkt gegenüber allen Beteiligten.

 

Rz. 41

Eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gebotene Berufungszulassung gehört in die Entscheidung zur Hauptsache. Die Zulassung kann sowohl im Tenor als auch in den Gründen ausgesprochen werden. Jedenfalls muss sie in unmissverständlicher, klarer und eindeutiger Weise erfolgen. Ein Berufungszulassungsausspruch in der Rechtsmittelbelehrung reicht nicht.[43]

[39] Dazu Kopp/Schenke, § 124a Rn 12.
[40] Kopp/Schenke, § 124a Rn 6, 11.
[41] Kopp/Schenke, § 124a Rn 11.
[43] Kopp/Schenke, § 124a Rn 10.

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