Rz. 42

Wird die Berufung nicht im Urteil zugelassen, so ist nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft.[44] Dies gilt auch, wenn das VG entgegen § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO die Nichtzulassung der Berufung ausspricht.[45]

Ein Muster für einen Antrag aufZulassung der Berufung findet sich bei: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn 31; zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung: siehe Fehling/Kastner/Störmer, § 124a VwGO Rn 53.

[44] Kopp/Schenke, § 124a Rn 9, 12.
[45] Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rn 23.

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