Rz. 54

Die ablehnende Entscheidung über den Zulassungsantrag ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG ist in der VwGO kein Rechtbehelf vorgesehen. Ausnahmsweise ist aber ein Rechtsbehelf dann gegeben, wenn die Nichtzulassung Art. 19 Abs. 4 GG oder eines der Verfahrensgrundrechte verletzt. In Betracht kommen die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO (vgl. dazu Rdn181 ff.) die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. dazu Rdn 180), die Gegenvorstellung (vgl. dazu Rdn 192 ff.) und die nunmehr rechtlich umstrittene außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu Rdn 184 ff.). Insbesondere bei Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?