Rz. 43
Ist die Berufung zugelassen, so ist die Berufung in vollem Umfang und nicht nur bzgl. des angenommenen Zulassungsgrundes eröffnet.[46] Eine Teilzulassung ist mit Blick auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Streitstoffs grundsätzlich möglich.[47]
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