Rz. 171

Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft das OVG/der VGH nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Diese so dargelegten Gründe müssen dazu führen, dass die vom Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Prüfung zugunsten des ASt. ausfällt.[175]

[175] VGH BW, Beschl. v. 29.9.2003 – 10 S 1294/03, zfs 2004, 43.

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