Rz. 181
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. Dort sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Wiederaufnahme in §§ 578–591 ZPO geregelt.[191]
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