Rz. 30

Gegenstand der Berufung sind Endurteile. Das sind Urteile (§ 107 VwGO), die den Rechtsstreit in der Instanz abschließen, also auch Teilurteile (§ 110 VwGO) und Zwischenurteile nach §§ 109 und 111 VwGO. Auch Gerichtsbescheide gemäß § 84 VwGO gehören dazu, da diese einem Urteil gleich stehen, § 84 Abs. 3 VwGO.[34]

[34] Kopp/Schenke, § 124 Rn 3 f., vor § 124 Rn 16 ff.

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