Rz. 5

Vor dem BVerwG und dem OVG besteht – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – für alle Beteiligten Vertretungszwang, § 67 Abs. 4 VwGO (Einzelheiten dazu § 56 Rdn 8 ff.). Als Bevollmächtigte sind hier nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer i.S.d. § 67 Abs. 2 VwGO zugelassen, § 67 Abs. 4 S. 3 VwGO. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Recht gilt eine Sonderregelung zur Vertretung ("Behördenprivileg", § 67 Abs. 4 S. 4 VwGO), ebenso für bestimmte weitere Vertretungsberechtigte i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 2 VwGO (§ 67 Abs. 4 S. 5 ff. VwGO).

 

Rz. 6

Der Vertretungszwang umfasst grundsätzlich alle Verfahren vor dem BVerwG und OVG und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verfahren in erster Instanz oder um Rechtmittelverfahren handeln. Er gilt für das gesamte Verfahren und ihm unterliegen nicht nur die Anträge sondern alle Prozesshandlungen vor diesen Gerichten. Sie gilt für die Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung und für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 56 Rdn 16).

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