Rz. 123

Bei Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO möglich (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO). Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Rechtsmittelbelehrung des OVG muss in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweisen, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist.[139] Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 S. 2 VwGO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO).

 

Rz. 124

Die Hinweise auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen gehören in die Rechtsmittelbelehrung des Urteils.

 

Rz. 125

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das BVerwG durch Beschluss (§ 133 Abs. 5 S. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 S. 3 VwGO).

Eine Formulierungshilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 8, für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 18.

 

Rz. 126

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist nach BVerwG unzulässig (siehe dazu auch unten Rdn 192 ff., 196).[140]

Gegen Entscheidungen des BVerwG ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).[141]

[139] BVerwG, Beschl. v. 4.5. 2016 – BVerwG 9 B 11.16: Die Rechtsmittelbelehrung des OVG ist nicht deshalb unrichtig, weil sie zwar in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist, nicht jedoch darauf, dass die Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2001 – 8 B 52.01, NVwZ 2001, 799). Weder ist ein solcher Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehen noch ist er nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, zu gewährleisten, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt (BVerwG, Urt. v. 4.10.1999 – 6 C 31.98, BVerwGE 109, 336, 340), erforderlich. Denn bereits die Belehrung darüber, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen ist, stellt ohne weiteres sicher, dass die Beteiligten von der Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangen und die Beschwerde rechtzeitig begründen können. Einer weiteren Belehrung darüber, dass die Begründungsfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es dazu nicht.
[140] BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016 – 8 B 31.16, Rn 8.
[141] BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016 – 8 B 31.16, Rn 9.

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