Rz. 123
Bei Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO möglich (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO). Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Rechtsmittelbelehrung des OVG muss in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweisen, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist.[139] Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 S. 2 VwGO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO).
Rz. 124
Die Hinweise auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen gehören in die Rechtsmittelbelehrung des Urteils.
Rz. 125
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das BVerwG durch Beschluss (§ 133 Abs. 5 S. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 S. 3 VwGO).
Eine Formulierungshilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 8, für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 18.
Rz. 126
Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist nach BVerwG unzulässig (siehe dazu auch unten Rdn 192 ff., 196).[140]
Gegen Entscheidungen des BVerwG ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).[141]
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