Rz. 8

Durch die Streichung des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 und des § 94 S. 2 VwGO, die ausschließlich prozessrechtliche Bedeutung hatten, soll den bislang vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen werden, dass das VG aufgrund dieser Regelungen in bedenklicher Weise zu einem "Reparaturbetrieb für die Verwaltung" gemacht wurde. Immerhin ermöglicht § 114 S. 2 VwGO aber die Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe dazu § 56 Rdn 70 ff.).

 

Rz. 9

Nach wie vor gelten aber die Regelungen im VwVfG und in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, wonach bestimmte Verfahrens- und Formfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können.[11]

[11] Vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG, § 45 Abs. 2 SaarlVwVfG. Hierbei gibt es aber in den Ländern durchaus auch unterschiedliche Regelungen (vgl. z.B. § 45 Abs. 2 VwVfG NW: Abschluss der 1. Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; § 114 Abs. 2 S. 2 LVwG SH: Modifizierung bzgl. Geltendmachung im Vorverfahren.

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