Rz. 119
Das OVG/der VGH muss die notwendigen Beweise erheben und in der Sache selbst entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). An das VG darf nur unter engen Voraussetzungen und nur auf Antrag eines Beteiligten zurückverwiesen werden (§ 130 Abs. 2 VwGO).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen