Rz. 35

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ähnelt dem vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, auch wenn § 202 SGG auf die ergänzende Geltung der ZPO verweist.

 

Rz. 36

Die Aufklärung des Sachverhaltes geschieht von Amts wegen. Da das Amtsermittlungsprinzip gilt, sind Anträge der Beteiligten bzgl. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen nur als Anregungen zu verstehen. Für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Durchbrechung dieses Prinzips stellt § 109 Abs. 1 S. 1 SGG dar, nach dem auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Allerdings sind die hierbei entstehenden Kosten im Allgemeinen vom Kläger zu tragen.

 

Hinweis

Auch wenn wegen des Amtsermittlungsprinzips Ermittlungen grundsätzlich Aufgabe des Gerichts sind, kann das Stellen und Aufrechterhalten eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags von Bedeutung sein. Gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensmangel der Verletzung von § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

 

Rz. 37

Im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen erheblich weniger strenge Formvorschriften als in anderen Verfahrensordnungen. Z.B. ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Zur Fristwahrung reicht auch die Einreichung bei einer anderen Behörde aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist für die Klage nicht erforderlich. § 92 S. 2 SGG ist nur eine "Soll"-Vorschrift. Eine unterlassene Unterschrift kann nachgeholt werden. Abweichend hiervon müssen Berufungs- und Revisionsschriften unterzeichnet sein. Die Klage kann auch mit Telegramm oder Telefax eingelegt werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

 

Rz. 38

Die bewusste Vernachlässigung von strengen Formvorschriften im Gesetz ist z.T. durch die 8. Novelle zum SGG v. 26.3.2008, die das SGG zum 1.4.2008 geändert hat, aufgegeben worden. Die Absicht des Gesetzes besteht darin, die Sozialgerichte zu entlasten und den Betroffenen beschleunigt Rechtsschutz gewähren zu können.

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