Jürgen Beck, Jürgen Brand
Rz. 22
Häufigste Klageart ist die in § 54 Abs. 4 SGG geregelte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Mit ihr erstrebt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, und die Verurteilung zur Leistung.
Rz. 23
Beispiel
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides v. 7.6.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2017 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2017 zu gewähren.
Rz. 24
Die Klage ist nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, mit dem eine beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Ferner muss in aller Regel ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden sein (s. Rdn 12 ff.).
Rz. 25
Neben der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage kommt die isolierte Anfechtungsklage in allen Fällen zum Tragen, in denen die Abwehr eines Eingriffes in Rechte begehrt wird. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes begehrt wird, die Aufrechnung oder Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I, die Zulassungsentziehung usw.
Rz. 26
Beispiel
"Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2017 aufzuheben."
Rz. 27
Kann die Behörde nicht zur Leistungsgewährung, sondern nur zur Erteilung eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt werden, ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage die allein zulässige Klageart. Sie kommt z.B. bei Klagen auf Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten (§ 149 SGB VI) in Betracht.
Rz. 28
Beispiel
"Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Grad der Behinderung bei dem Kläger mit 50 festzustellen."
Rz. 29
Mit der in § 54 Abs. 5 SGG geregelten isolierten Leistungsklage kann die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Anders als bei den v.g. Klagearten setzt diese nicht voraus, dass bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt oder ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Hauptanwendungsfälle sind die Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis nach §§ 102 ff. SGB X oder, wenn nach Pfändung einer Sozialleistung ein Drittgläubiger auf Auszahlung klagt.
Rz. 30
Beispiel
"Die Klägerin, eine Krankenkasse, beantragt gegenüber dem Jobcenter, ihr das an den Arbeitslosen vom 1.1.2017 bis 31.3.2017 gezahlte Krankengeld i.H.v. 1.420 EUR zu erstatten."
Rz. 31
Kann der Kläger sein Ziel nicht mit einer Anfechtungs- und/oder Leistungsklage verfolgen, ist ggf. die in § 55 SGG geregelte Feststellungsklage zulässig, wenn Streitgegenstand eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1–4 und Abs. 2 SGG genannten Feststellungen ist und ein Feststellungsinteresse besteht.
Rz. 32
Beispiel
"Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Magengeschwüre Folge des Arbeitsunfalles vom 20.11.2016 sind."
Rz. 33
Hat sich der ursprüngliche prozessuale Anspruch durch Rücknahme des Verwaltungsaktes oder auf andere Art (z.B. durch Zeitablauf, Änderung der Verhältnisse) erledigt, kann der Kläger die Klage zurücknehmen und beantragen, dass durch Beschluss über die außergerichtlichen Kosten entschieden wird. Er kann den Klageantrag aber gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG auch auf einen Feststellungsantrag umstellen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn dafür ein Feststellungsinteresse besteht (Fortsetzungsfeststellungsklage).
Rz. 34
Nach § 88 SGG kann der Kläger Untätigkeitsklage erheben. Der Kläger hat hierbei Fristen von 6 bzw. 3 Monaten (im Widerspruchsverfahren) einzuhalten, bevor er die Untätigkeitsklage erhebt.