I. Rechtskraft
Rz. 26
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
II. Ab letzter Tatsachenverhandlung
Rz. 27
Gemäß § 69a Abs. 5 S. 2 StGB ist jedoch die zwischen dem letzten tatrichterlichen Urteil und dessen Rechtskraft verstrichene Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis einzurechnen, d.h. von ihr abzuziehen (OLG Koblenz VRS 53, 107).
Rz. 28
Das ist von Bedeutung für alle Fälle, in denen es nicht zu einer erneuten tatrichterlichen Überprüfung kommt, also vor allem, wenn ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen wird oder es nur noch zu einem Revisionsurteil kommt.
Rz. 29
Die Zeit der vorläufigen Entziehung ist aber auch dann anzurechnen, wenn zwar ein Entziehungsbeschluss gem. § 111a StPO erlassen, die Fahrerlaubnis aber nicht sichergestellt worden war. Es handelt sich hier nicht um eine gem. § 51 Abs. 5 StGB vergleichbare Anrechnungsvorschrift (OLG Saarbrücken MDR 1972, 533; OLG Köln VRS 52, 271).
Rz. 30
Achtung: Mindestfrist für isolierte Sperren
Hatte der Täter keine Fahrerlaubnis, so dass eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen ist, beträgt die Sperre gem. § 69a Abs. 1 StGB mindestens sechs Monate. Die Anrechnungsvorschriften des § 69a Abs. 4 und Abs. 5 StGB sind hier nämlich nicht anzuwenden (OLG Zweibrücken NZV 1997, 297).
III. Strafbefehl
Rz. 31
Achtung: Ausländer
Auch ein Strafbefehl muss Ausländern übersetzt in ihre Muttersprache zugestellt werden (EuGH NZV 2017, 530; LG Aachen VRR 2018 Nr. 2, 3).
Rz. 32
Im Strafbefehlsverfahren entspricht der Erlass – nicht erst dessen Zustellung – dem letzten tatrichterlichen Urteil (LG Freiburg NJW 1968, 1791).
IV. Tipp: Rücknahme von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelf
Rz. 33
Die Anrechnungsvorschrift des § 69a Abs. 5 S. 2 StGB ist vor allem bei der Rücknahme des Einspruches gegen einen Strafbefehl, der Rücknahme der Berufung oder der Revision sowie deren Verwerfung von Bedeutung, da dann die Sperrfrist ab der letzten tatrichterlichen Überprüfung zählt.
Rz. 34
Die Vorschrift gilt beim Strafbefehl entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verkündung des Urteils der Erlass des Strafbefehls – und nicht, wie z.B. LG Düsseldorf NJW 1966, 897 meint, dessen Zustellung – gleichsteht (AG Düsseldorf NJW 1967, 586; LG Freiburg NJW 1968, 1791) mit der Folge, dass die Sperrfrist ab der Unterschriftsleistung des Richters unter den Strafbefehl läuft.
V. Taktik: Ablauf der Frist in der Rechtsmittelinstanz
Rz. 35
Gerade wenn die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist abgelaufen ist und mit einer Entziehung in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr zu rechnen ist, darf das Rechtsmittel nicht zurückgenommen werden, denn andernfalls bleibt die Fahrerlaubnis entzogen und erlischt mit der Urteilsrechtskraft. Dies gilt übrigens auch im Falle der Verwerfung der Revision nach Ablauf der Sperrfrist, OLG Frankfurt NJW 1973, 1335.
Rz. 36
Wird das Rechtsmittel dagegen zurückgenommen, muss die Fahrerlaubnis selbst dann neu beantragt werden, wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Die Verwaltungsbehörde hat dann ein umfassendes Prüfungsrecht.