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Durch die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben, insbesondere muss er also auch Namen und Anschrift potentieller Drittschuldner nennen. Im Anschluss daran kann der Gläubiger klären, welche Vollstreckungsmöglichkeiten überhaupt bestehen bzw. auch eine Möglichkeit zur zumindest teilweisen Befriedigung der Vollstreckungsforderung bieten. In der Praxis muss der Gläubiger sein Augenmerk darauf richten, dass der Schuldner nach § 802c ZPO über sein "Vermögen" Auskunft zu erteilen hat. Es ist anerkannt, dass der von den Gerichtsvollziehern verwandte Vordruck insoweit nicht abschließend ist. Ggf. müssen deshalb weitere Fragen gestellt werden.[72] Nicht verkannt werden darf für die Praxis, dass der Antrag den Schuldner nicht selten bewegt, sich mit dem Gläubiger oder seinem Vertreter in Verbindung zu setzen, um eine gütliche Einigung zu erreichen.

[72] Hierzu ausführlich mit Fragenkatalog Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

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