a) Sachpfändung
Rz. 52
Die Sachpfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Dem Gerichtsvollzieher steht es nicht zu, diese zu prüfen, § 71 GVGA. Nur nach den tatsächlichen Verhältnissen evidentes Dritteigentum bleibt unangetastet, wenn der Gläubiger nichts anderes bestimmt. Gem. § 809 ZPO können durch den Gerichtsvollzieher auch solche Sachen gepfändet werden, die sich im Besitz des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Verhindert der Dritte, etwa der Lebensgefährte, den Zugriff, müssen im Wege der Forderungspfändung die Herausgabeansprüche des Gläubigers gegen ihn gepfändet werden. Der Antrag ist nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung mit dem dort verbindlich vorgegebenen Formular zu beantragen. Seit der Gerichtsvollzieher auch die Vermögensauskunft abnimmt, besteht die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher in einem Auftrag mit einer Sachpfändung und einem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen, sogenannter kombinierter Auftrag. Die Abnahme der Vermögensauskunft kann nach §§ 802a, 802c und 802d ZPO isoliert und unmittelbar beantragt werden. Eine Sachpfändung empfiehlt sich angesichts der bisher geringen Erfolgsquoten nur, wenn der Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass der Schuldner tatsächlich über pfändbares bewegliches Vermögen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte, verfügt, oder hiervon sogar sichere Kenntnis hat.
Nach § 754a ZPO kann die Antragstellung auch elektronisch erfolgen. War dies – jedenfalls soweit die Antragstellung nicht über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle erfolgen sollte – bis zum 31.12.2017 nur in fünf Bundesländern möglich, ist die Option seit dem 1.1.2018 in allen Bundesländern gegeben. Es ist zu erwarten, dass für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister diese Form der Antragstellung bald auch verpflichtend wird.
b) Zwangsvollstreckung bei verheirateten Schuldnern
Rz. 53
Eine Zwangsvollstreckung gegen verheiratete Schuldner wird durch die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Gläubigers erleichtert, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand oder der Gütertrennung leben. Nach § 1362 BGB wird vermutet, dass der schuldnerische Ehegatte Eigentümer der zu pfändenden Sachen ist. Diese gesetzliche Vermutung setzt sich in § 739 ZPO für die Zwangsvollstreckung fort. Es ist dann davon auszugehen, dass der Schuldner auch den alleinigen Gewahrsam an den zu pfändenden Sachen besitzt. § 809 ZPO kommt also nicht zur Anwendung. Dies gilt gem. § 739 Abs. 2 ZPO entsprechend für die Vermutung des § 8 LPartG zugunsten des Gläubigers eines Lebenspartners.
c) Rechtsbehelfe
Rz. 54
Gegen das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren sowie gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung stehen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner das Rechtsmittel der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu (vgl. hierzu Rdn 23 ff.). Gleiches gilt, wenn die vom Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten zu beanstanden sind.
Materiell-rechtliche Einwände des Schuldners hat der Gerichtsvollzieher nicht zu beachten. Wendet sich der Schuldner gegen den Titel selbst, steht ihm das Rechtsmittel der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu. Behauptet er, die zu pfändende Sache sei nicht sein Eigentum, muss sich der Dritte der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) bedienen. Dies gilt dann auch für den Ehegatten des Schuldners. Nur Sachen, die zweifelsfrei nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, wird der Gerichtsvollzieher nicht oder nur auf ausdrückliche Anweisung des Gläubigers (vgl. § 71 Abs. 2 GVGA) pfänden.
d) Durchführung der Pfändung
Rz. 55
Gegenstand der Pfändung sind vor allem bewegliche Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge (vgl. §§ 870a, 931 ZPO) und Wertpapiere im Sinne von reellen Papieren, wo das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. §§ 821, 831 ZPO). Geld, Kostbarkeiten wie Schmuck oder wertvolle Sammlungen sowie Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher an sich. Andere Sachen, insbesondere schlecht zu transportierende Gegenstände, lässt der Gerichtsvollzieher unter Anbringung einer Pfandsiegelmarke im Gewahrsam des Schuldners (vgl. § 808 Abs. 2 S. 2 ZPO), soweit hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Im Hinblick darauf wird der Gerichtsvollzieher ein gepfändetes Kraftfahrzeug nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen, §§ 107 ff. GVGA. Wer die Kosten der Sicherstellung des Pkw scheut, kann aber auch sein Einverständnis damit erklären, dass der Pkw im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, § 107 Abs. 1 GVGA. Dementsprechend ist dann auch der Kostenvorschuss nach § 4 GvKostG zu beschränken.
e) Mitteilung an Gläubiger
Rz. 56
Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vol...