An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _____
Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____
– Schuldner –
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers (Alternative auswählen und entsprechend begründen),
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die Pfändung des _____ (genaue Bezeichnung des auszutauschenden Gegenstands) gegen die Übereignung der _____ im Wert von _____ EUR an den Schuldner zuzulassen. Der Wert des Austauschgegenstandes ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten. |
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die Pfändung des _____ (genaue Bezeichnung des auszutauschenden Gegenstands) gegen die Überlassung eines Betrages von _____ EUR an den Schuldner zuzulassen. |
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die Pfändung des _____ (genaue Bezeichnung des auszutauschenden Gegenstands) gegen die Überlassung eines Betrages von _____ EUR aus dem Versteigerungserlös an den Schuldner zuzulassen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des _____ vom _____ Az: _____ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom _____ kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von _____ EUR sowie die Kosten dieses Antrags beanspruchen:
Forderung gem. beigefügter Forderungsaufstellung |
_____ EUR |
0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus _____ EUR |
_____ EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
_____ EUR |
Mehrwertsteuer für dieses Verfahren nach Nr. 7008 VV RVG |
_____ EUR |
Summe |
_____ EUR |
Der Gläubiger hat mit der Durchführung der Sachpfändung am _____ den Gerichtsvollzieher _____ beauftragt. Dabei ist ausweislich des beigefügten Pfändungsprotokolls die Pfändung des _____ unterblieben, da der Gegenstand nach § _____ ZPO unpfändbar ist.
Allerdings steht dem Gläubiger das Recht zu, die Pfändung der höherwertigen Sache gegen den Austausch einer geringwertigen Sache, die den Schutzzweck in gleicher Weise gewährleistet, zu veranlassen.
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Dieser Funktion entspricht der zum Austausch angebotene Gegenstand, da _____. Der Wert des Austauschgegenstandes ist dem Gläubiger nach § 811a Abs. 2 S. 4 ZPO aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. |
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Nach § 811a Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger dem Schuldner auch den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag überlassen, so dass der Schuldner diesen selbst beschaffen kann. Der zur Beschaffung eines Ersatzgegenstandes mit der gleichen Funktion erforderliche Betrag ist mit _____ EUR zu bemessen, da _____. |
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Dem Gläubiger ist die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nichtzumutbar bzw. möglich, weil _____. Nach § 811a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO ist dem Gläubiger daher zu gestatten, dass der Schuldner den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag aus dem Versteigerungserlös vorab erhält. Der zur Beschaffung eines Ersatzgegenstandes mit der gleichen Funktion erforderliche Betrag ist mit _____ EUR zu bemessen, da _____. |
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden.
Rechtsanwalt