An das
Amtsgericht/Landgericht
in _____
Klage nach § 767 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _____ (Schuldner)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:
1. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem _____ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels) wird (entsprechende Alternative auswählen)
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für unzulässig erklärt. |
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in Höhe von _____ für unzulässig erklärt. (soweit sich die Einwendungen nur gegen einen Teil des Anspruchs richten) |
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bis zum _____ für unzulässig erklärt. (soweit die Zwangsvollstreckung nur zeitweise unzulässig ist) |
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nur Zug um Zug gegen _____ für zulässig erklärt. (soweit die Einwendung dazu führt, dass der Vollstreckungsanspruch nur noch Zug um Zug zu erfüllen ist) |
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für den _____ (Gläubiger) für unzulässig erklärt. (soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel selbst möglich ist, nicht jedoch für den konkret betreibenden Gläubiger) |
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gegen _____ (Schuldner) für unzulässig erklärt. (soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel selbst möglich ist, nicht jedoch gegen den konkret betroffenen Schuldner) |
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2. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt. |
3. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO
beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen, wird gebeten,
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO
zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen, weil _____.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner und Kläger aus _____ (genaue Bezeichnung des Titels) einen Anspruch auf _____ (Bezeichnung der Vollstreckungsforderung).
Beweis: |
Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift |
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Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichtes mit dem Az: _____ |
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Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am _____ zugestellt.
Beweis: |
Im Bestreitensfall Vorlage der Zustellungsurkunde vom _____ |
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Der Beklagte betreibt gegen den Kläger als Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Titel.
Beweis: |
Vorlage des Pfändungsprotokolls des Gerichtsvollziehers _____ vom _____, Az: _____, in beglaubigter Abschrift |
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Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom _____, Az: _____, in beglaubigter Abschrift |
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Der Beklagte hat mit _____ angedroht, aus dem vorbezeichneten Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Titel ist jedoch unzulässig, weil dem Beklagten als Gläubiger der im Vollstreckungstitel verbriefte Anspruch [in Höhe von _____] nicht mehr zusteht. |
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Der Kläger hat die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung am _____ durch Zahlung [in Höhe von _____] ausgeglichen.
Beweis: |
Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges |
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Die Vollstreckungsforderung ist durch die am _____ erklärte Aufrechnung des Klägers nach § 387 BGB mit einer Forderung in Höhe von _____ aus _____ erloschen.
Beweis: |
Aufrechnungserklärung vom _____ in beglaubigter Abschrift |
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Dem Kläger stand die Aufrechnungsforderung entgegen der außergerichtlichen Einlassung des Beklagten auch zu, weil _____. |
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Der Beklagte hat die im Vollstreckungstitel verbriefte Forderung am _____ an _____ nach § 398 BGB abgetreten. |
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Die Forderung ist durch Anfechtung am _____ erloschen. |
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet sich aus § 769 ZPO. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die in der Anlage beigefügten Urkunden sowie auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung gemäß § 294 ZPO verwiesen. Nachdem sich die Erfolgsaussicht der Klage schon aus den vorgelegten Urkunden ergibt, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Es wird gebeten, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Anhörung des Gläubigers und Beklagten unverzüglich zu entscheiden, da nach der Pfändung die alsbaldige Verwertung droht.
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Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Wert der Vollstreckungsforderung von _____ EUR zu bestimmen, da die endgültige Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt wird. |
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Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Wert der Einwendung in Höhe von _____ EUR zu bestimmen, da die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung allein in Höhe von _____ begehrt wird. |
Auf dieser Grundlage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _____ EUR eingez...