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Der Schuldner hat in dem Termin ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Übersendung eines einfachen oder notariellen Vermögensverzeichnisses lässt diese Frist nicht entfallen. Anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Gläubiger auf die Vorlage eines solchen privaten Vermögensverzeichnisses eingelassen hat. Der Schuldner hat die Erklärungen auch höchstpersönlich abzugeben, kann sich also nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Wendet der Schuldner ein, er sei krank, kann der Gläubiger Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners oder im Krankenhaus beantragen (§ 219 ZPO). Eine Gesundheitsgefährdung schließt die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht aus. Der Gläubiger hat ein Anwesenheitsrecht beim Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Diese Teilnahme ist – jedenfalls bei höheren Forderungen – vielfach zweckmäßig, da zum unzureichenden amtlichen Vermögensverzeichnis Zusatzfragen gestellt werden können, die z.B. zur Aufdeckung von weiteren unbekannten Vermögenswerten des Schuldners führen können. Nachfragen im Termin werden großzügiger gehandhabt als die Durchführung eines späteren Nachbesserungsverfahrens. Führt der Schuldner im Termin zugleich auch wertvolle Gegenstände mit sich (Anreise mit Pkw, Bargeld, Handy) kann nach § 754 ZPO mündlich ein Sachpfändungsauftrag im Termin erteilt werden. Anderenfalls erfolgt – mangels Auftrag – keine Pfändung.
Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken. Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz der in § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner nach § 802c ZPO verpflichtet, in der Vermögensauskunft Namen und Anschrift seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen diese zustehenden Forderungen anzugeben. Insoweit tritt das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht der Gläubiger zurück. Daraus ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung der Angaben über die Mandanten sowohl für den Schuldner in der Einzelvollstreckung als auch für den Insolvenzverwalter gegenüber den Gläubigern. Die Offenbarungspflicht eines als Steuerberater tätigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft im Hinblick auf eventuelle Außenstände bei Mandanten geht im Übrigen einer evtl. bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung vor.