Rz. 83

Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO a.F.) allein beim Gläubiger, so dass der Vollstreckungsdruck durch die Beantragung der Vermögensauskunft größer ist als noch nach altem Recht.

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