Rz. 85
Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung auf die Vermögensauskunft abgegeben oder ohne hinreichende Rechtfertigung die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert haben, sind nach Maßgabe der §§ 882b und 882c ZPO von Amts wegen in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Grundlage der Eintragung ist eine gesonderte Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers. Solange die Eintragungsanordnung noch nicht rechtskräftig ist, kann die Eintragung noch durch eine gütliche Einigung abgewandt werden. Die Eintragung erfolgt beim zentralen Vollstreckungsgericht, wo auch die Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwahrt werden (§§ 802f, 802k ZPO). Enthält das Vermögensverzeichnis zugriffsfähiges Vermögen, so kann der Schuldner der Eintragung nach § 882c ZPO entgehen, wenn er den Gläubiger binnen Monatsfrist nach der Abgabe befriedigt oder jedenfalls eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO erreicht und seinen darin begründeten Verpflichtungen auch genügt. Es kann sich für den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten empfehlen, zur Zahlungsmotivation hierauf hinzuweisen. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gemäß § 882e Abs. 1 ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
Abweichend davon wird gemäß § 882e Abs. 2 ZPO eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Der Erhalt von personenbezogenen Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis ist daran gebunden, dass der Gläubiger darlegt, dass die Information zum Zwecke der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen können, dass der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, verwendet werden oder die Auskunft zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Regelung dazu findet sich in 882f ZPO. Für einen Gläubiger mit einem titulierten Anspruch ergeben sich hier keine Hürden. Die Einsichtnahme ist inzwischen über www.vollstreckungsportal.de nach einer einmaligen Registrierung auch über das Internet möglich. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung hat seit dem 25.5.2018 an dieser Rechtslage nichts geändert, auch wenn sie keinen Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung mehr kennt.