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Die Sachpfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Dem Gerichtsvollzieher steht es nicht zu, diese zu prüfen, § 71 GVGA. Nur nach den tatsächlichen Verhältnissen evidentes Dritteigentum bleibt unangetastet, wenn der Gläubiger nichts anderes bestimmt. Gem. § 809 ZPO können durch den Gerichtsvollzieher auch solche Sachen gepfändet werden, die sich im Besitz des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Verhindert der Dritte, etwa der Lebensgefährte, den Zugriff, müssen im Wege der Forderungspfändung die Herausgabeansprüche des Gläubigers gegen ihn gepfändet werden. Der Antrag ist nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung mit dem dort verbindlich vorgegebenen Formular zu beantragen. Seit der Gerichtsvollzieher auch die Vermögensauskunft abnimmt, besteht die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher in einem Auftrag mit einer Sachpfändung und einem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen, sogenannter kombinierter Auftrag. Die Abnahme der Vermögensauskunft kann nach §§ 802a, 802c und 802d ZPO isoliert und unmittelbar beantragt werden. Eine Sachpfändung empfiehlt sich angesichts der bisher geringen Erfolgsquoten nur, wenn der Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass der Schuldner tatsächlich über pfändbares bewegliches Vermögen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte, verfügt, oder hiervon sogar sichere Kenntnis hat.
Nach § 754a ZPO kann die Antragstellung auch elektronisch erfolgen. War dies – jedenfalls soweit die Antragstellung nicht über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle erfolgen sollte – bis zum 31.12.2017 nur in fünf Bundesländern möglich, ist die Option seit dem 1.1.2018 in allen Bundesländern gegeben. Es ist zu erwarten, dass für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister diese Form der Antragstellung bald auch verpflichtend wird.