Rz. 118

Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ff. ZPO pfändbar. Bei der Pfändung von laufenden Sozialleistungen sind Billigkeits- und Sozialhilfebedürftigkeitsprüfung und die vorherige Anhörungspflicht des Schuldners nicht nötig.

 

Rz. 119

Gem. § 54 Abs. 5 SGB I ist Kindergeld für normale Gläubiger nicht pfändbar. Eine Pfändungsmöglichkeit besteht nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Kindergeldleistung berücksichtigt wird. § 54 Abs. 5 SGB I regelt darüber hinaus auch die Höhe des pfändbaren Betrages. Das gilt künftig nicht nur für das Kindergeld, sondern auch für sonstige Sozialleistungen zugunsten von Kindern.

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